Darf man das so einfach? – Rechtliches bei der Obsternte
Obst zu ernten, macht keinen großen Spaß, wenn man sich die ganze Zeit fragen muss: Darf ich das jetzt eigentlich? Deshalb findest du in unserer Obsternte-Karte nur Fundorte, bei denen uns die Zustimmung zur Ernte der jeweiligen Eigentümer oder Besitzer vorliegt. Fragen nach Eigentum oder Diebstahl kannst du also getrost ausklammern. Wen’s interessiert, wird weiter unten trotzdem fündig.
Wichtig für dich sind dann in erster Linie Fragen der Haftung, wenn etwas kaputt geht, sich jemand verletzt oder ähnliches. Grundsätzlich ist das einfach und alles andere als überraschend: Für dein Tun und Lassen bist du selbst verantwortlich, niemand sonst. Das gilt natürlich auch für unsere rechtlichen Hinweise, die du selbstverständlich nicht als verbindliche Rechtsberatung verstehen darfst. Genausowenig können wir Gewähr für die Richtigkeit jeder einzelnen Information hier übernehmen.
Wenn etwas kaputt geht
Wo gehobelt wird, fallen Späne. Deshalb müssen wir uns Wohl oder Übel fragen: Was passiert denn, wenn ich etwas unabsichtlich kaputt mache oder sich jemand verletzt? Insofern man nach normalem menschlichem Ermessen erwarten kann, dass jemand die Gefahr, der er sich aussetzt, kennt, ist er selbst für die Folgen seiner Handlung verantwortlich. Das würde für einen Erntenden im Umkehrschluss bedeuten, nachzuweisen, dass er mit dem Grund eines Schaden nun wirklich nicht rechnen konnte. Da solch ein Nachweis im Zweifelsfall eher schwierig zu erbringen sein dürfte, gehe davon aus, dass du verantwortlich bist.
Ausschließen können wir im Falle der Obsternte Sachbeschädigungen im strafrechtlichen Sinne. Denn das setzt immer den Vorsatz voraus, andere zu schädigen. Davon können wir bei der Obsternte oder der Erlaubnis zur Obsternte nicht ausgehen. Wir bewegen uns also grundsätzlich im zivilrechtlichen Bereich. Das klingt doch beruhigend.
Ebenso leuchtet ein: Wer etwas beschädigt, hat für den entstandenen Schaden gerade zu stehen und ist laut § 823 BGB zu Schadenseratz verpflichtet. Komplizierter wird es allerdings, den entstandenen Schaden einzuschätzen. Es ist nun einmal ein Unterschied, ob man einen Zweig oder einen tragenden Ast abbricht. Wir möchten dir vor allem aus zwei Gründen empfehlen, im Falle eines Falle schnellstmöglich Kontakt zum Eigentümer oder Besitzer aufzunehmen. Im Zweifel helfen wir dir bei der Kontaktaufnahme.
Einerseits haben sich diejenigen, die ihren Mitmenschen freundlicherweise die Obsternte an ihrem Besitz erlauben, ganz einfach Ehrlichkeit verdient und die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Lösung halten wir für sehr hoch. Andererseits ist es auch für den Haftenden von Vorteil, sich schnell ein gemeinsames Bild vom entstandenen Schaden zu machen. Je mehr Zeit vergeht, desto größer die Gefahr von Uneinigkeiten.
Leib und Leben
Du bist also für deine körperliche Unversehrtheit selbst verantwortlich. Durch eine Ernteerlaubnis übernimmt ein Eigentümer oder Besitzer keine Verantwortung für dich. Grundsätzlich ist er zwar verpflichtet, beispielsweise die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das hat aber nichts mit deiner Obsternte zu tun. Auch darfst du davon ausgehen, dass sich unsere Eigentümer und Besitzer für ihre Pflanzen interessieren und darum kümmern. Schließlich wurden sie von uns genau damit behelligt. Erwarte also keine hinterhältigen Fallen an den Fundorten, die du für deine Fehler verantwortlich machen kannst.
Die Gefahrenabschätzung liegt vielmehr in deiner Hand. Wenn du an einem Ast zerrst, musst du damit rechnen, dass er bricht und stürzt. Leitern können umfallen, Lebensmittel können verdorben sein, geplatztes Fallobst kann rutschig sein und Holunderbeeren sind ungekocht giftig.
Ebenso bist du verantwortlich, wenn du anderen körperlichen Schaden zufügst. Hier braucht es auch keinen Vorsatz, denn auch fahrlässige Körperverletzung wird strafrechtlich behandelt. Sei dir also der besonderen Gefahren bei der Obsternte bewusst.
Achtung bei Hilfsmitteln
Liegt eine Erlaubnis des Besitzers vor und dieser spricht sich nicht ausdrücklich gegen Erntehilfen wie Leitern oder Obstpflücker aus, so ist deren Einsatz erlaubt. Jedoch ist wiederum darauf zu achten, dass derjenige, der solche Hilfsmittel einsetzt, für Schäden, die daraus entstehen, verantwortlich ist – egal, ob er sich selbst schädigt oder andere. Das gilt in erster Linie für die Pflanzen, an denen du zu Gange bist. Auch auf die Verkehrssicherheit ist zu achten. Platziere deine Leiter also nicht auf einer Schnellstraße.
Unsere Verantwortung
Wir können keine Leipziger Obsternte-Karte anbieten und dann womöglich so tun, als ginge uns das alles nichts an. Rechtlich und in Sachen Haftung müssen wir aber jegliche Verantwortung ablehnen. Ansonsten könnten wir unsere Idee gar nicht verfolgen.
Uns ist an einem wohlgesonnenen Miteinander von Besitzern und Eigentümern gelegen. Deshalb stehen wir gern zur Verfügung, wenn es um die Kontaktaufnahme und im Ernstfall um die Vermittlung oder Schlichtung von Konflikten geht. Schließlich wollen wir nicht, dass sich jemand verbittert von unserer Idee abwendet.
Jede Pflanze hat einen Besitzer
Der Vollständigkeit wegen und für dich als Hintergrundwissen klären wir in groben Zügen, wie es sich mit den Eigentums- und Besitzrechten verhält.
Hierzulande hat jede Pflanze einen Eigentümer. Denn sie ist an irgendeiner Stelle fest im Boden verwurzelt, und in Deutschland gibt es kein Gelände, das nicht privates oder öffentliches Eigentum wäre. Das gilt auch für die dort wachsenden Pflanzen.
Ohne Genehmigung des Eigentümers handelt es sich bei der Inbesitznahme von Erntegut gemäß § 242 (1) StGB prinzipiell um Diebstahl und somit um eine Straftat. Selbst der „Versuch ist strafbar“, wie es § 242 (2) StGB so schön heißt. Verfolgt wird laut § 248a der „Diebstahl […] geringwertiger Sachen […] nur auf Antrag“ oder im Falle „besonderen öffentlichen Interesses“.
Um ein für allemal unmissverständlich gesagt zu haben: Wir rufen ausdrücklich nicht zum Diebstahl auf. Und wir wollen keinen Krieg Garteninhaber gegen Obstguerilleros, sondern ein Miteinander von Eigentümern oder Besitzern und potentiellen anderen Nutzern.
Nur eine Internetquelle
Wir markieren deshalb auf unseren Karten nur die Standorte, bei denen uns das Einverständis des jeweiligen Besitzers vorliegt, dass ihr Obst auch von Nichteigentümern genutzt werden darf. Da dann eine Inbesitznahme des Ernteguts im gerechtfertigten Glauben geschieht, dass sie gestattet ist, liegt aufgrund fehlenden Vorsatzes zum Diebstahl keine entsprechende Straftat vor.
Aber Achtung: Inwiefern der Verweis auf eine Internetquelle vor Gericht Bestand hat, ist fraglich. Solltest du Zweifel an einem einzelnen Einverständnis oder Fundort haben, lass es uns bitte wissen!
Überhang
Übrigens ist auch der weit verbreitete Irrglaube, überhängende Früchte dürften beliebig geerntet werden, nicht zutreffend. Selbst wenn fruchttragende Zweige über die Grundstücksgrenze hinausragen, handelt es weiterhin um Eigentum desjenigen, dem die Pflanze gehört. Auch hier stellt also eine Ernte ohne Erlaubnis des Besitzers im Grunde Diebstahl dar. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Früchte außerhalb des Grundstückes auf öffentlichem Grund landen. Werden die Früchte vom Besitzer des Baums nicht eingesammelt, darf man annehmen, dass dieser „in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“. Damit wird laut § 959 BGB die Sache herrenlos, es steht somit anderen frei, sie sich anzueignen.